Satzung des Schießsport-Verein Bad Münder von 1965 e.V.

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Der Verein

Disziplinen

Service

S  A  T  Z  U  N  G
des  Schießsport – Verein  Bad Münder von 1965 e.V.


§ 1
Name und Sitz

1.

 

Der Verein führt den Namen Schießsport-Verein Bad Münder von 1965 e.V.       
und ist eine Gliederung des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Deutschen Schützenbundes.

2.
 

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münder und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Hameln eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist

-

die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,

-

die Förderung des Schützenbrauchtums,

-

die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

-

die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,

-
 

die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports.

§ 3
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

1.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

2.

 

Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung werden vom Verein anerkannt.

3.
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

5.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.
 

Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins  sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4
Zuständigkeiten und
Verpflichtungen des Vereins

Der Verein ist zuständig für

-
 

die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene

-
 

die Veranstaltung von Meisterschaften auf Vereinsebene sowie die Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene,

-

die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens.

§ 5
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitgliedschaft

1.

Dem Verein gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

2.

Die Mitgliedschaft kann erworben werden

-
 

von natürlichen Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind.

-
 

von Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind - und zu deren Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.

3.
 

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereines zu richten.Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4.
 

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5.

 

Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des zuständigen Kreisschützenverbandes sowie das Vereinsrecht des BGB an.

6.

Mit dem Tag der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht.

7.


 

 

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen und um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben und durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die von der Jahreshauptversammlung nach langjähriger Tätigkeit als Vorsitzende des Vereins zu Ehrenvorsitzende ernannte Personen.

§ 7
Rechte der Mitglieder

1.

Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Jahreshauptversammlung aus.  

2.
 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat.

3.
 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.

4.
 

Die Mitglieder haben das Recht, an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen, Wettkämpfen und Fort- und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

1.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des NSSV und DSB zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen

2.
 

Die Mitglieder sind verpflichtet, daß vom DSB, NSSV und Kreisschützen-Verband  gesetzte Recht zu beachten.

3.
 

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinsstrafgewalt des DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenen Zuständigkeit anzuerkennen.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

2.
 

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Verein spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

3.
 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es in besonders schwerer Weise gegen seine Pflichten verstößt.

4.
 

Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

§ 10
Beiträge

1.
 

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag abzuführen. Die Beitragshöhe wird von Jahreshauptversammlung festgelegt.

2.

Stimmrecht und Versicherungsschutz bestehen nur dann, wenn die Beträge bezahlt sind.

§ 11
Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

-

der geschäftsführende Vorstand

-

der erweiterte Vorstand

-

die Jahreshauptversammlung

-

die außerordentliche Mitgliederversammlung

§12
Vorstand

1.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

-

die/der 1. Vorsitzende

-

die/der 2. Vorsitzende

-

die/der Schriftführer/in

-

die/der Schatzmeister/in

-

die/der Schießsportleiter/in

-

die/der Jugendleiter/in

-

die Damenleiterin

-

die/der Pistolenreferent/in

-

die/der Hausverwalter/in

-

die/der Pressereferent/in

2.

Dem erweiterten Vorstand gehören an

-

stellv. Schriftführer/in

-

stellv. Schatzmeister/in

-

stellv. Jugendleiter/in

-

stellv. Damenleiterin

-

Schießwarte Damen

-

Schießwarte Herren

-

Pistolenwarte

-

Waffenwarte

-

Vergnügungsausschuß

-

Stellv. Hausverwalter/in

-

Stellv. Pressereferent

3.
 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2.Vorsitzende des Vereins. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4.

Die/der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte.

5.

Die/der 2. Vorsitzende vertritt die/ den 1. Vorsitzenden bei deren/dessen Verhinderung.

6.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.

7.

Der Wahlrhythmus wird wie folgt festgelegt:

 

Gruppe A:

 

 

für den geschäftsführenden Vorstand:      

1. Vorsitzende/r

 

 

Schriftführer/in

 

 

Schießsportleiter/in

 

 

Damenleiterin

 

 

Hausverwalter/in

 

für den erweiterten Vorstand:

stellv. Schatzmeister/in

 

 

stellv. Jugendleiter/in

 

 

Schießwarte Damen

 

 

Pistolenwarte

 

 

stellv. Pressereferent

 

 

Waffenwarte

 

Gruppe B:

 

 

für den geschäftsführenden Vorstand:

2. Vorsitzende/r

 

 

Schatzmeister/in

 

 

Jugendleiter/in

 

 

Pistolenreferent/in

 

 

Pressereferent/in

 

für den erweiterten Vorstand:

stellv. Schriftführer/in

 

 

stellv. Damenleiterin

 

 

Schießwarte Herren

 

 

Stellv. Hausverwalter/in

 

 

Vergnügungsausschuß

8.

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

9.

Bei Beschlußfassung ist bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt.

§ 13
Jahreshauptversammlung

1.

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2.

Die Jahreshauptversammlung muß in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres  durchgeführt werden.

3.

Die/der 1. Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in leiten die Versammlung.

4.

Zur Jahreshauptversammlung wird mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen.

5.
 

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

6.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß schriftlich einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder 1/3 der Mitglieder diese beantragen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. In der Ladung sind die Gründe und der Zweck der Versammlung anzugeben.

7.

 

Jedes volljährige Mitglied hat 1 Stimme
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlußfassung erfolgt  per Handzeichen, jedoch geheim, wenn 1 Anwesender der Versammlung das beantragt.

8.

Unter Punkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse herbeigeführt werden.

§ 14
Kassenprüfer

1.
 

Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlußgemäße Verwendung der Gelder des Vereins zu prüfen.

2.

Dem Verein müssen für die Aufgabe mindestens 2 Kassenprüfer zur Verfügung stehen.

3.
 

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein und werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.

4.

Die Prüfung der Kasse und der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

5.

Über die durchgeführte Prüfung wird bei der Jahreshauptversammlung berichtet.

§ 15
Satzungsänderung

1.
 

Satzungsänderungen erfolgen bei der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden.

3.

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen, wenn keine 7 Mitglieder mehr vorhanden sind, die gewillt sind, den Verein weiterzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Münder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17
Inkrafttreten

Mit der Annahme und Eintragung der Satzung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

 

 

 

 

Bad Münder, 13. März 1999

 

 

 

 

 

 

                      Klaus-Dieter Vogt

Heinrich Oetcke                         

                        1. Vorsitzender

2. Vorsitzender                         

 

 

 

 

 

 

Ordnungszusatz

Beschluss der Vorstandssitzung vom 04.10.2011

§12 (Vorstand) - Absatz 2 (Erweiterter Vorstand)

 

 

stellv. Schießsportleiter/in
stellv. Schießsportleiter/in (Abteilung Kurzwaffen)

§12 (Vorstand) - Absatz 7 (Wahlrhythmus Gruppe B)

 

 

stellv. Schießsportleiter/in
stellv. Schießsportleiter/in (Abteilung Kurzwaffen)